Über den politischen Streit hinaus stellt sich die Frage, ob die geplante GEG-Reform rechtlich Bestand hätte. Zeitlich relevant ist der 1. Juli: Ab diesem Datum würde die 65-Prozent-Regel des heutigen Gebäudeenergiegesetzes in Kommunen mit über 100.000 Einwohnern scharf geschaltet, sodass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssten. Die Union will das verhindern; die Fraktionsspitzen wollen ihr Gesetz noch vor der Sommerpause umsetzen.

Ein erstes rechtliches Problem ist die EU-Gebäuderichtlinie. Sie sieht vor, dass Neubauten bald keine Emissionen mehr ausstoßen dürfen — für öffentliche Neubauten ab 2028, für private ab 2030. Maßgeblich ist nach der Lesart der Hosts, dass lokal keine Emissionen aus dem Schornstein entstehen dürfen, nicht ob der Brennstoff rechnerisch klimaneutral ist. Eine Grüngasquote wäre damit nur vereinbar, wenn sie 100 Prozent erreichte — dann aber wäre das Gas unbezahlbar. Andernfalls öffnete die Union nur ein Zeitfenster von zwei bis drei Jahren.

Ein zweites Problem ist das Klimaschutzgesetz. Es enthält klare Vorgaben zur CO2-Einsparung; Verkehr und Gebäude gelten als besonders große Sorgenkinder. Laut einer Projektion des Bundesumweltministeriums werden beide Sektoren ihre Emissionsmengen bis 2030 zusammengefasst um 169 beziehungsweise 110 Millionen Tonnen überschreiten — weitere Emissionen sind dort rechtlich kaum möglich, und die neuen Heizregeln dürften die Lücke vergrößern. Damit dürfte die Reform mit dem Klimaschutzgesetz unvereinbar und rechtswidrig sein, sofern nicht an anderer Stelle umso mehr CO2 eingespart wird. Eine der wenigen Maßnahmen, die die Lücke von rund 15 Millionen Tonnen schließen könnte, wäre ein allgemeines Tempolimit — mit der Union jedoch unrealistisch.

Ein drittes Problem entsteht, wenn die Koalition stattdessen die Ziele des Klimaschutzgesetzes selbst absenken wollte. Das ist nach dem verfassungsrechtlichen Verschlechterungsverbot kaum möglich. Ein Rechtsgutachten zweier Juraprofessoren, das aus CDU-Kreisen — der „Klimaunion" — beauftragt wurde, kommt abstrakt zu dem Ergebnis: Da die bisherigen Einsparungen ohnehin nicht ausreichen, dürfen keine Regelungen geschaffen werden, die zu mehr Emissionen führen. Mehr Klimaschutz gehe immer, weniger nur bei Kompensation an anderer Stelle. Eine solche Kompensation für die GEG-Novelle ist nicht erkennbar.

Bezogen auf das Mietrecht enthält das Bürgerliche Gesetzbuch Regelungen zu Modernisierungsmaßnahmen: Umlagefähig sind unter anderem Maßnahmen, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird. Der Einbau einer neuen Gasheizung erfüllt diese Voraussetzung gerade nicht.