Ausgehend vom Streit um den Buchhandlungspreis stellt sich die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis von Staat und Kultur: Der Staat finanziert Kunst maßgeblich, während Kunst zugleich frei sein soll. Als Beispiel dient die documenta 15, eine zu rund 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanzierte Kunstausstellung in Kassel (Stadt, Land und Kulturstiftung des Bundes), der Rest aus Tickets und Sponsoring. Bei der letzten Ausgabe gab es einen Streit um zwei Punkte: ob jüdische oder israelische Künstler ausreichend vertreten oder boykottiert wurden, und dass ausgewählte Werke antisemitische Symbole, Bilder und Narrative zeigten. Das Kuratorinnen-Kollektiv stammte aus Südostasien und war angetreten, postkoloniale Kunst zu zeigen.

Der israelische Soziologe Natan Sznaider sagte im Sommer 2022 in einem TV-Interview, wer postkoloniale Künstler einlade, müsse mit Kritik am Westen und an Israel rechnen; diese Widersprüche müsse die documenta thematisieren, auch wenn das schwierig sei.

Rechtliche Hinweise liefert ein Gutachten von Christoph Möllers, Professor an der Humboldt-Universität Berlin und am Wissenschaftskolleg. Möllers skizziert zwei Extrempositionen: Im einen Fall kontrolliert der Staat als Geldgeber jedes Werk und jede Bildunterschrift auf politische Kompatibilität (Micromanagement); im anderen gibt er nur Geld und hält sich aus allem heraus, solange keine Gesetze gebrochen werden. Seine Antwort liegt dazwischen: Der Staat setzt und finanziert den Rahmen, damit Kunst sich darin frei entfalten kann. Möllers schreibt, der Staat könne grundsätzlich keine Vorgaben zu Programmen oder zur Auswahl von Künstlerinnen in eingerichteten Institutionen wie Theatern oder Museen machen. Bei der Planung von Förderprogrammen und der Einstellung von Leitungspersonal habe er Spielraum und dürfe sich künstlerisch beraten lassen. Für Inhalte gälten strengere Regeln: Staatliche Stellen dürften für eingerichtete Institutionen und Programme keine Inhalte determinieren — nicht entscheiden, welche Stücke gespielt, welche Schauspieler besetzt oder wessen Kunstwerke ausgestellt werden. Eine staatliche Vorabkontrolle künstlerischer Programme sei grundrechtlich kategorisch ausgeschlossen. Geförderte Künstler und Organisationen schuldeten der Öffentlichkeit vor allem Transparenz, Auskunft, Erklärung und Kritikfähigkeit.