In der Vorwoche hatten die Hosts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kritisiert. Die Deutsche Umwelthilfe hatte gegen BMW und Mercedes geklagt und gefordert, dass die Konzerne ab 2030 keine neuen Verbrenner mehr verkaufen dürften, da ihr CO2-Budget aufgebraucht sei und die Freiheit künftiger Generationen eingeschränkt werde. Die Klage blieb erfolglos. Die Kritik der Hosts lautete, Gerichte sollten das Klima im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten konsequenter schützen, da sie nicht gewählt und damit weniger anfällig für Populismus seien. Daran wiederum gab es im Forum und anderswo viel Kritik, die in dieser Folge aufgegriffen wird.
Eine erste Einwand lautete, Gerichte sollten nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten. Im konkreten Fall trifft das nicht zu: Der BGH hätte durchaus entscheiden können, dass BMW und Mercedes ab etwa 2031 keine Verbrenner mehr verkaufen dürften – die Gesetze ließen einen Spielraum. Es gab keinen Widerspruch zwischen Gesetzen und mehr Klimaschutz; die Rechtsordnung zwang nur bisher nicht zu einem Verkaufsverbot.
Ein zweiter Einwand lautete, Gerichte müssten sich einfach an Recht und Gesetz halten. Das ist richtig, doch die Formulierung „Recht und Gesetz" verweist darauf, dass es neben dem geschriebenen Gesetz weitere Rechtsquellen gibt – vor allem das Grundgesetz und die Auslegungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts. Dieses betont seit den 1950er Jahren, dass das Grundgesetz eine „objektive Werteordnung" enthält, die bei der Auslegung von Gesetzen zu beachten ist, und zwar auch zwischen Privaten. Gesetze seien „im Lichte" der Grundrechte auszulegen. Artikel 20a des Grundgesetzes enthält etwa eine Verpflichtung zum Umwelt- und Klimaschutz. Solange ein Gesetz eine klimaschützende Auslegung zulässt, sollten Gerichte diese wählen – jedenfalls solange keine besonders guten Gründe wie kollidierende Grundrechte dagegensprechen.
Erlaubt ein Gesetz eine solche Auslegung nicht, dürfen Gerichte es jedoch nicht beiseiteschieben. Diese Konsequenz zieht das Grundgesetz aus den Erfahrungen der Weimarer Republik, in der die erzkonservative Justiz Gesetze etwa einer SPD-Mehrheit als angeblich verfassungsfeindlich nicht anwendete. Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, muss es dieses dem Bundesverfassungsgericht vorlegen – die konkrete Normenkontrolle nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Einfallstor für grundrechtliche Maßstäbe sind häufig unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Treu und Glauben" im Bürgerlichen Gesetzbuch, in die Gerichte seit Jahrzehnten verfassungsrechtliche Maßstäbe wie Diskriminierungsverbote hineinlesen.

