Die Lage widmet ein Kapitel der Frage, welche Rolle das Völkerrecht spielt, wenn Großmächte sich kaum noch an seine Regeln gebunden fühlen. Gesprächspartnerin ist Prof. Dr. Heike Krieger, Professorin für Völkerrecht an der FU Berlin und Mitglied im Stiftungsrat der Stiftung Friedensforschung. Anlass: der Krieg der USA und Israels gegen den Iran, Trumps Drohung, iranische Zivilinfrastruktur zu zerstören, sowie die Frage, ob Deutschland den US-Stützpunkt Ramstein dafür bereitstellen darf. Artikel 26 GG verbietet die Beteiligung an Angriffskriegen.

Tatsachenrahmen: Israel begründet seinen Angriff mit Urananreicherung, mutmaßlichem Atombomben-Streben des Iran und Unterstützung von Proxies wie Hisbollah, Hamas und Huthi. Trump hat damit gedroht, Brücken, Kraftwerke und „die ganze iranische Zivilisation" zu zerstören. Über Ramstein werden nach öffentlichen Informationen Drohnen für Aufklärung und Angriffe gesteuert. Als Gegenposition wird ein Spiegel-Kommentar von Tobias Rapp referiert: Der Ruf nach dem Völkerrecht sei vor allem „90s Nostalgia".

Einordnung

Kriegers Position

Krieger beschreibt das Völkerrecht als Möglichkeit, das Handeln starker Staaten rechtlich einzuhegen. Es liefere Standards, eine gemeinsame Sprache zur Bewertung etwa der Trump-Administration und einen konsentierten Maßstab für Staaten, NGOs und Individuen. Rechtsdurchsetzung laufe über den UN-Sicherheitsrat und in engen Grenzen über unilaterale Schritte.

Den Angriff auf den Iran hält Krieger nach ganz überwiegender Auffassung der Völkerrechtswissenschaft für nicht vom Selbstverteidigungsrecht gedeckt. Dieses sei eine der zwei anerkannten Ausnahmen vom Gewaltverbot der UN-Charta und werde vom Internationalen Gerichtshof restriktiv ausgelegt: Es brauche eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung. Daran bestünden erhebliche Zweifel — der Iran sei wegen innerstaatlicher Unruhen und geschwächter Proxies eher in einer Phase der Schwäche. Auch das Proxy-Argument greife nicht: Die Zurechnung an Iran sei ungeklärt, die letzten konkreten Angriffe lägen zu weit zurück.

Trumps Drohung gegen Zivilinfrastruktur sei rechtlich mehrfach problematisch. Das erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen verbiete Drohungen, um Terror in der Zivilbevölkerung zu verbreiten; Brücken könnten Dual-Use-Objekte sein, doch fehle der Drohung jede militärische Notwendigkeit. Eine Umsetzung wäre ein klarer Verstoß und potenziell ein Kriegsverbrechen.

Zu Ramstein: Bei erheblicher Einbindung in die Kriegshandlungen ergebe sich für die Bundesrepublik die Pflicht, sich nicht zu beteiligen — vermittelt über das Völkerrecht, transformiert ins innerstaatliche Recht, ggf. gestützt auf Artikel 26 GG. Die tatsächliche Lage könne Krieger nicht beurteilen, doch spreche „mittlerweile viel dafür", dass eine kriegsrelevante Nutzung vorliegt; die Bundesregierung bewege sich auf dünnem Eis. Gegen die Sichtweise, ein Sturz der Mullah-Regierung sei wichtiger als das Recht, hält Krieger entgegen: Der Krieg zeige, warum die UN-Charta so restriktiv mit Gewaltanwendung umgehe — Eskalationspotenziale, Weltwirtschaftsfolgen, unklare Kriegsziele. Trumps Äußerung über „große Möglichkeiten" für US-Gewinne beim Wiederaufbau zeige die willkürliche, teils privatwirtschaftliche Logik; für mittlere und kleine Staaten sei das keine erstrebenswerte Weltordnung.

Den Bruch der USA mit dem Völkerrecht versteht Krieger als langfristigen Prozess mit aktuellem Paradigmenwechsel. Die USA hätten 1945 und nach 1990 mitgestaltet, sich aber selbst vielen Verträgen nicht unterworfen (IStGH-Statut, UN-Seerechtskonvention). Bis in die Biden-Ära hätten sie ihr Vorgehen stets zu rechtfertigen versucht — Irakkrieg, Panama, Entführung Noriegas. Im Fall Maduro im Januar dieses Jahres hätten sie erstmals keinerlei Rechtfertigung mehr vorgebracht. Das sei der Schritt vom rechtswidrigen zum rechtlosen Verhalten — Grund zur Sorge für alle Staaten ohne vergleichbare militärische Macht.

Tobias Rapps Spiegel-Kommentar weist Krieger als überzogen und einseitig zurück: Die Erfahrung des Zweiten Weltkriegs sei nicht „leichtfertig zur Seite zu wischen", und das Völkerrecht sei keine Erfindung der 1990er — auch im Kalten Krieg hätten völkerrechtliche Gremien erhebliche Rollen gespielt. Gemeinsame Interessen in Zeiten von Klimawandel und Kipppunkten als Fiktion abzutun, sei naiv. Dass Europa zwischen den Großmächten zermahlen werde, liege daran, dass es sich nicht als machtorientierter Akteur aufstelle; Völkerrecht verbiete eigene Verteidigung nicht. China interpretiere das Völkerrecht im eigenen Interesse, um Legitimität im globalen Süden zu erzeugen. Trumps Aggressivität gegenüber Europa erkläre sich gerade daraus, dass europäische Rechtsstaatlichkeit die normative Alternative zu autokratischen Konzepten sei.

Als Reformperspektiven nennt Krieger Allianzen mit Mittelmächten und globalem Süden, Gutachtenverfahren am Internationalen Gerichtshof (etwa zum Klimaschutz) und eine Stärkung der UN-Generalversammlung, die Funktionen des blockierten Sicherheitsrats teilweise übernehmen könne (sichtbar zu Beginn des Ukraine-Krieges). Eine breitere Auslegung des Selbstverteidigungsrechts Richtung Präventivschlag sei denkbar, doch warnt Krieger: Schon Besitz oder Entwicklung eines atomaren Schutzschirms als Auslöser anzuerkennen, träfe auch Deutschlands eigene Pläne. Jede neue Norm sei eine, die einem selbst entgegengehalten werde.

Ulf stresst die juristischen Fragen — Maßstäbe, Schwelle zum Kriegsverbrechen, Tragfähigkeit der Ramstein-Konstellation, Reformwege. Er hält Krieger die Position seines Spiegel-Kollegen Tobias Rapp entgegen und spitzt zu, ob das Völkerrecht sich an gestiegene Sicherheitsbedürfnisse anpassen müsse.

Philip rahmt aus Laien-Perspektive: Wozu noch Völkerrecht, wenn die letzte Supermacht sich nicht mehr daran schert? Er konfrontiert Krieger mit dem Proxy-Argument und der These, Deutschland und Europa würden zwischen den Großmächten zermahlen, „mit dem Völkerrecht unterm Arm".