Die Frankfurter Rundschau hat in dieser Woche aufgedeckt, was bereits seit dem 1. Januar im Gesetz steht: Männer zwischen 17 und 45, die länger als drei Monate ins Ausland reisen wollen, müssen vorher bei der Bundeswehr eine Ausreisegenehmigung einholen. Geregelt ist das in § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes. Die Vorschrift ist nicht völlig neu; sie galt bereits bis zur Aussetzung der Wehrpflicht 2011 und gilt nun mit dem neuen Wehrdienstgesetz wieder. Das Gesetz wurde vor Monaten verabschiedet und war seither auch für die Opposition im Bundestag lesbar.

An der Ausreisegenehmigung hängen restriktive Folgeregelungen im Passgesetz. Nach § 7 Passgesetz ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber als Wehrpflichtiger ohne die nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik für länger als drei Monate verlassen will. Welche Tatsachen das konkret sind, regelt das Gesetz nicht. Wie die Passbehörden in der Praxis prüfen, ist ebenfalls offen; im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht. Bis dahin gibt es zunächst keinen Pass, und ohne Pass ist eine Ausreise außerhalb des Schengen-Raums faktisch nicht möglich.

§ 8 Passgesetz erweitert die Eingriffsmöglichkeiten: Die Gründe, aus denen ein Pass versagt werden kann, berechtigen zugleich dazu, einen bereits ausgestellten Pass wieder zu entziehen, sobald entsprechende Tatsachen bekannt werden. § 9 Passgesetz erlaubt darüber hinaus, eine Passversagung oder -entziehung im polizeilichen Grenzfahndungsbestand zu speichern. Der Pass muss damit nicht physisch eingezogen werden; ein gespeicherter Eintrag genügt, damit beim Scan an der Grenze die Ausreise verweigert wird.

Das Bundesministerium der Verteidigung bestreitet die Rechtslage nicht, will sie aber per Verwaltungsvorschrift entschärfen. Klargestellt werden soll, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist. Derzeit gibt es nur einen freiwilligen Wehrdienst; eine echte Wehrpflicht müsste der Gesetzgeber mit einfacher Mehrheit beschließen. Das Wehrpflichtgesetz enthält dafür eine Öffnungsklausel. Eine Anfrage der Lage zu einer möglichen Smartphone-App, über die Männer den Musterungsfragebogen und Auslandsaufenthalte melden könnten, ließ eine Sprecherin des Verteidigungsministeriums unkommentiert mit dem Hinweis, Aussagen Dritter würden grundsätzlich nicht kommentiert.

Im Bundestag machen Linke und Grüne nach Bekanntwerden des Berichts Stimmung gegen die Regelung. Britta Hasselmann, Fraktionschefin der Grünen, erklärt gegenüber der Frankfurter Rundschau, Verteidigungsminister Pistorius, SPD und Union stünden „blamiert und ohne Argumente da". Die Linke kommentiert auf X, wer länger ins Ausland wolle, solle erst die Erlaubnis der Bundeswehr einholen – „bürokratischer Wahnsinn und ein Angriff auf unsere Freiheitsrechte". Beide Fraktionen hatten den Gesetzentwurf zuvor in mehreren Lesungen und Ausschussberatungen vorliegen.

Einordnung

Ulf hält die geplante Entschärfung per Verwaltungsvorschrift für unzureichend, weil sie das Ministerium jederzeit ohne Parlamentsbeteiligung wieder ändern könne; Pistorius könne morgen entscheiden, dass Work and Travel doch eine Ausreisegenehmigung brauche. Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt er die Verhältnismäßigkeit infrage: Solange es nur einen freiwilligen Wehrdienst gibt, sei bereits die Genehmigungspflicht zweifelhaft; selbst bei echter Wehrpflicht sei ein Verbot mit Antragspflicht zu eingriffsintensiv, eine bloße Meldepflicht mit Untersagungsmöglichkeit im Ausnahmefall das mildere Mittel. Bei den Passregelungen sieht Ulf große Unschärfen, weil unklar bleibe, welche „Tatsachen" eine Passversagung rechtfertigen – ob etwa ein Instagram-Post über eine geplante Weltreise oder eine Personalienfeststellung auf einer Demo gegen Zwangsdienste ausreiche. In den USA würden Behörden Social-Media-Profile systematisch durchkämmen; auf der Grundlage des deutschen Gesetzes sei Ähnliches denkbar. Eine direkte Verfassungsklage hält er nicht für aussichtsreich, weil das Bundesverfassungsgericht solche Konstellationen meist über die verfassungskonforme Auslegung passieren lasse; aus freiheitlicher Perspektive sei es aber peinlich, eine Norm ins Gesetz zu schreiben, die man selbst nicht anwenden wolle. An der Pressestelle des Verteidigungsministeriums bemängelt Ulf, deren Antwort auf die Frage nach einer „MyBund-App" wirke, als höre sie das Wort App zum ersten Mal; ein Karrierecenter, das attraktiver Arbeitgeber sein wolle, müsse jungen Menschen mobil-first begegnen.

Philip ordnet das Vorgehen als PR-GAU der Bundesregierung und Imageschaden für die Bundeswehr ein, die nun wie eine „autoritäre Truppe in einem Bananenstaat von vorgestern" wirke – das Gegenteil dessen, was Karrierecenter und Modernisierungskampagnen erreichen sollten. Er kritisiert zudem die Praxis der Gesetzgebung mit kryptischen Änderungsbefehlen, bei der einzelne Wörter in Paragraphen ersetzt werden und die tatsächliche Tragweite ohne Synopse kaum erkennbar ist; daraus erkläre sich, dass Linke und Grüne die Regelung im Ausschuss offenbar nicht in vollem Umfang erfasst hätten. Für eine Meldepflicht plädiert Philip für eine „MyBund-App" mit E-Personalausweis-Login, in der sich Wehrpflichtige bei Auslandsaufenthalten an- und abmelden und nur in Ausnahmefällen mit einer Untersagung rechnen müssten; auch QR-Code-Briefe der Bundeswehr sollten konsequent in eine solche App führen statt auf Webformulare.

Ulf und Philip sehen es im Grundsatz als nachvollziehbar an, dass der Staat wissen will, welche potentiellen Soldatinnen und Soldaten sich im Land aufhalten – insbesondere im Fall einer echten Wehrpflicht. Eine Meldepflicht über eine digitale Schnittstelle halten beide für das mildere und zugleich modernere Mittel gegenüber dem aktuellen Konstrukt aus Genehmigungspflicht, Passversagung, Passentzug und Eintrag in den Grenzfahndungsbestand.