Arbeitgeber können Beschäftigten an betrieblichen Ladepunkten kostenlos oder verbilligt Strom für ihre Elektro- oder Hybridfahrzeuge zur Verfügung stellen, ohne dass darauf Lohnsteuer anfällt. Das ergibt sich aus einer Auskunft des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf Anfrage der Lage-Redaktion. Anlass war der Besuch bei dem Unternehmer Marco Scheel von Nordwolle in Nordwest-Mecklenburg, der eine größere PV-Anlage auf der Scheune seines Betriebs installiert hat und mit dem überschüssigen Solarstrom drei für Mitarbeitende geleaste E-Autos laden möchte.
Laut BMF sind bereits seit dem Kalenderjahr 2017 die von Arbeitgebern gewährten Vorteile durch das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs sowie durch eine zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit. Rechtsgrundlage ist § 3 Nummer 46 Einkommensteuergesetz (EStG). Ohne diese Sonderregelung wären die Vorteile grundsätzlich als Einnahmen nach § 8 EStG lohnsteuerpflichtig. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist nach Auskunft des Ministeriums, dass die Lademöglichkeit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

