Arbeitgeber können Beschäftigten an betrieblichen Ladepunkten kostenlos oder verbilligt Strom für ihre Elektro- oder Hybridfahrzeuge zur Verfügung stellen, ohne dass darauf Lohnsteuer anfällt. Das ergibt sich aus einer Auskunft des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf Anfrage der Lage-Redaktion. Anlass war der Besuch bei dem Unternehmer Marco Scheel von Nordwolle in Nordwest-Mecklenburg, der eine größere PV-Anlage auf der Scheune seines Betriebs installiert hat und mit dem überschüssigen Solarstrom drei für Mitarbeitende geleaste E-Autos laden möchte.
Laut BMF sind bereits seit dem Kalenderjahr 2017 die von Arbeitgebern gewährten Vorteile durch das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs sowie durch eine zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit. Rechtsgrundlage ist § 3 Nummer 46 Einkommensteuergesetz (EStG). Ohne diese Sonderregelung wären die Vorteile grundsätzlich als Einnahmen nach § 8 EStG lohnsteuerpflichtig. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist nach Auskunft des Ministeriums, dass die Lademöglichkeit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Einordnung
Ulf ordnet die Auskunft des BMF als bemerkenswert positive Ausnahme ein: Die steuerliche Förderung der Elektromobilität sei dem Ministerium nach eigenem Bekunden ein wichtiges Anliegen, und das spiegele sich hier konkret in einer praktikablen Regelung wider. Sein Fazit: "Also ist es nicht alles schlecht."
Philip richtet einen ausdrücklichen Hinweis an alle Betriebe, die eine entsprechende Lademöglichkeit für ihre Mitarbeitenden einrichten wollen: Sie sollten es tun, weil das steuerliche Problem gelöst sei. Besonders attraktiv werde das Modell aus seiner Sicht, wenn der Strom selbst hergestellt wird — etwa aus einer PV-Anlage auf dem Betriebsdach.