Das neue Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes enthält eine wenig beachtete Nebenwirkung im Passrecht: Männer zwischen 17 und 45 Jahren, die länger als drei Monate ins Ausland wollen, müssen einen Antrag stellen. Wer einen Pass beantragt, dem kann er versagt werden, wenn die Behörde Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene länger als drei Monate ins Ausland will und keinen Antrag gestellt hat. Bestehende Pässe können unter denselben Voraussetzungen entzogen werden. Diese Regelung steht so im Gesetz.
Das Bundesverteidigungsministerium hat inzwischen eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Anwendung in der Praxis einschränkt. Sie wurde vor wenigen Tagen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine Allgemeinverfügung kann das Ministerium allerdings jederzeit wieder aufheben; die zugrunde liegende Rechtslage im Passgesetz bleibt unverändert.
Kritik kommt aus der Opposition, vor allem von Grünen und Linken, in Teilen auch aus der SPD. In der vorigen Folge der Lage stand die Frage im Raum, warum sich diese Fraktionen erst nach einer Berichterstattung der Frankfurter Rundschau geäußert haben – und nicht, als das Gesetz im Ausschuss vorlag.
Auf eine Anfrage der Lage antwortete der grüne Bundestagsabgeordnete Niklas Wagner, im Verteidigungsausschuss zuständiger Berichterstatter. Die Grünen-Fraktion habe den Entwurf am 5. Dezember 2025 abgelehnt, da der von der Regierung im Hauruck-Verfahren vorgelegte Änderungsantrag zu viele Unklarheiten mit sich gebracht habe. Eine vollumfängliche Prüfung eines Anliegens mit solch einer gesellschaftlichen Tragweite sei nicht innerhalb von 48 Stunden zu bewerkstelligen.
Auch das Büro der Linken-Abgeordneten Rebecca antwortete. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und zum Zeitpunkt der Abstimmung sei die Fraktion davon ausgegangen, dass die Melde- und Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte – gemeint sind Studien- und Arbeitsaufenthalte, keine Urlaube – nur für den Fall der Aktivierung der Wehrpflicht gelte. Die massiven Grundrechtseinschränkungen würden vielen erst im Nachhinein bewusst, auch weil § 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz mit der Meldepflicht eine viel größere Bevölkerungsgruppe betreffe als der noch freiwillige Wehrdienst.
Im ursprünglichen Gesetzentwurf war die Regelung tatsächlich so angelegt, wie es die Linken im Rückblick verstanden haben wollen. Vorgesehen war, dass die Wehrpflicht durch eine Verordnung des Verteidigungsministeriums scharfgestellt werden könnte. Nach öffentlicher Kritik wurde der Entwurf im Ausschuss per Änderungsantrag der Koalition so umgebaut, dass ein Scharfschalten ein neues Gesetz des Bundestages erfordern würde. Als Seiteneffekt gilt die Melde- und Genehmigungspflicht jetzt sofort und nicht erst mit der Aktivierung der Wehrpflicht.

